Ein 55 Jahre alter arbeitsloser Mann, der dem Reichsbürgermilieu zurechnen ist, wurde durch das Amtsgericht Idar-Oberstein am 15.04.2025 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Ihm wurde vorgeworfen, bei einer gegen ihn gerichteten Zwangsräumungsmaßnahme in Rückweiler Widerstand gegen den mit der Räumung beauftragten Gerichtsvollzieher geleistet zu haben. Nach mehrmaliger Aufforderung des Gerichtsvollziehers, die Wohnungstür zu öffnen, kam der Angeklagte dem Ansinnen schließlich nach. Als er die Tür öffnete zielte er mit einer mit einem Bolzen durchgeladenen Armbrust auf den Kopf des Gerichtsvollziehers, wobei sich sein Finger auf dem Abzug befand. Die Armbrust befand sich nur wenige Zentimeter entfernt von dem Kopf des Zeugen. Dabei gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen an, dass dieser den heutigen Tag nicht überleben werde, und dass heute ein schöner Tag zum Sterben sei, um dem Zeugen dessen Tötung durch ihn mittels der Armbrust in Aussicht zu stellen. Dem beherzten Gerichtsvollzieher gelang es jedoch, die Armbrust des Angeklagten nach unten zu drücken und ihm den Grund seines Erscheinens zu erläutern. Einer Aufforderung der zum Schutz des Gerichtsvollziehers mit gezogenen Dienstwaffen vor Ort befindlichen Polizeibeamten, die Armbrust fallen zu lassen, kam dieser zunächst nicht nach. Vielmehr zog er sich in sein Anwesen zurück und schloss die Tür. Der Gerichtsvollzieher und die beiden Polizeibeamten zogen sich daraufhin zurück und forderten Verstärkung an.
Der Gerichtsvollzieher erlitt durch die Bedrohung erhebliche psychische Belastungen verbunden mit Schlafstörungen und musste sich in der Folge in ambulante Therapie begeben. Der Angeklagte wurde im Urteil auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Gerichtsvollzieher verurteilt.
Am 10.09.2025 fand die Berufungsverhandlung über die vom Angeklagten eingelegte Berufung vor dem Landgericht Bad Kreuznach statt. Da der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien, wurde die Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen und er muss nunmehr die Freiheitsstrafe verbüßen.