Grundbuchamt

Grundbuchangelegenheiten gehören zu der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Hiervon zu unterscheiden ist das Vermessungs- und Katasteramt, das für die Grundstücksvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke zuständig ist; eine Liegenschaftskarte kann somit nur bei den zuständigen Vermessungs- und Katasteramt angefordert werden.

In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Auch Wegerechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte können hier eingetragen werden. Außerdem ist aus dem Grundbuch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten oder ob eine Vormerkung (z. B. zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs aus einem Kaufvertrag) eingetragen ist. Vor Kauf eines Grundstücks sollte daher Einsicht in das Grundbuch genommen werden, um sich über die rechtliche Situation ein Bild zu verschaffen.

Auch wenn es sich um ein öffentliches Register handelt, kann nicht jeder ohne Weiteres Einsicht in das Grundbuch nehmen. Zum Schutz des Eigentümers darf Einsicht nur nehmen, wer ein berechtigtes Interesse hat und dieses auch darlegen kann. Reines Kaufinteresse alleine genügt beispielsweise nicht, konkrete Verkaufsverhandlungen wären glaubhaft zu machen. In diesem Fall empfiehlt sich die Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers zur Einsichtnahme. Jede bei Gericht durch Dritte erfolgt Einsicht wird bei Gericht erfasst und kann durch den Eigentümer bei Gericht eingesehen werden.

Wer das Recht zur Einsicht hat, kann auch eine (gebührenpflichtige) Grundbuchabschrift verlangen. Nähere Informationen zur Grundbucheinsicht finden Sie unter "Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen".

Das Grundbuch ist in verschiedene "Abteilungen" gegliedert, nämlich

  • Aufschrift (Bezeichnung des Grundbuchamts und des Grundbuchbezirks, Blattstelle)
  • Bestandsverzeichnis (genaue Bezeichnung der Grundstücke)
  • Abteilung I (Eigentümerverhältnisse)
  • Abteilung II (Lasten und Beschränkungen)
  • Abteilung III (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden)

Das Grundbuchamt ist für folgende Eintragungen zuständig:

  • Eigentumsumschreibungen ("Auflassung)
  • Erbenberichtigung
  • Grundschulden und Hypotheken
  • Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
  • Vormerkungen
  • Nießbrauchsrechte
  • Teilungserklärungen (Wohnungs- und Teileigentum)
  • Zwangssicherungshypotheken
  • Löschungen von Rechten
  • etc.

sowie zuständig für:

  • die Gewährung von Grundbucheinsicht und Erteilung von Auskünften (zu beachten: keine Rechtsberatung!)
  • die Erteilung von Grundbuchauszügen.

Häufig gestellte Fragen in Grundbuchsachen

  • unbeglaubigter Auszug (sogenannter "einfacher Grundbuchausdruck"):
    10,00 Euro
  • beglaubigter Auszug (sogenannter "amtlicher Grundbuchausdruck"):
    20,00 Euro

Antragsberechtigt sind:

  1. Eigentümer, 
  2. Berechtigte der Abteilungen II oder III des jeweiligen Grundbuchblatts sowie 
  3. alle, die ein berechtigtes Interesse darlegen können. Ein bloßes Kauf- oder Mietinteresse ist grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.

Einen Grundbuchauszug erhalten Sie auf

  • persönliche Vorsprache mit gültigem Personalausweis beim Grundbuchamt oder
  • schriftlichen Antrag per Post, per Telefax oder mit Antragsformular per E-Mail an das Grundbuchamt mit möglichst genauen Angaben zum Grundstück und zum Eigentümer (Antragsformular im PDF-Format).

Telefonische oder formlos per E-Mail gestellte Anträge sind leider nicht möglich.

Vollmachten für Berechtigte oder Eigentümer müssen schriftlich nachgewiesen werden.

Wichtiger Hinweis:

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte "Online-Grundbuchauszüge" an.
Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Sie leiten die von den Auftraggebern gestellten Online-Anträge lediglich an die Grundbuchämter weiter. Für diese und weitere Dienstleistungen der Anbieter sogenannten Online-Grundbuchauszüge fallen regelmäßig zusätzlich zu den gerichtlichen Gebühren für den Grundbuchauszug weitere Kosten an.

Die Grundbuchberichtigung kann beantragt werden

  • im laufenden Nachlassverfahren (die Grundbuchberichtigung wird dann vermittelt),
  • schriftlich möglichst unter Angabe der Grundbuchblattstelle/n oder
  • auf persönliche Vorsprache (mit gültigem Personalausweis) beim Grundbuchamt.

Die Erbfolge ist nachzuweisen.

Die Erbfolge ist nachzuweisen durch

  • Ausfertigung des Erbscheins, 
  • beglaubigte Kopie des öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll, wenn darin die Erben namentlich aufgeführt sind, 
  • Bezugnahme auf die Nachlassakten des Amtsgerichts, wenn Grundbuch und Nachlassakten bei demselben Amtsgericht geführt werden oder
  • durch beglaubigte Abschrift eines europäischen Nachlasszeugnisses.

Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eingetretener Erbfolge ist gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Todestag beim Grundbuchamt eingeht. Danach wird eine Gebühr erhoben.

Für die Löschung sind ein formloser Antrag auf Löschung (Antragsformular im PDF-Format) und folgende Unterlagen erforderlich:

  • Original der Löschungsbewilligung des Gläubigers,
  • Zustimmungserklärung aller eingetragenen Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form und
  • Original des Grundschuld- oder Hypothekenbriefs (bei Briefrechten).

Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften sind befugt:

  • Notare oder
  • in Rheinland-Pfalz auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte oder die Kreisverwaltungen.

Bitte beachten Sie: Eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift ist nicht ausreichend!

Für die Löschung ist ein formloser Antrag auf Löschung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle unter Vorlage einer Sterbeurkunde (Original) erforderlich.

Falls bei dem Recht nicht "löschbar bei Todesnachweis" im Grundbuch vermerkt ist und Rückstände möglich sind, ist die Löschung frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Für die Löschung fällt eine Gebühr von 25,00 Euro (je Recht) an.